Die Rechtsform OHG (offene Handelsgesellschaft) hat in Bezug auf Haftung, Geschäftsführung und Vertretung, sowie Gewinn- und Verlustverteilung und Steuern bestimmte Vorschriften. Nachfolgend sind diese Besonderheiten der OHG übersichtlich dargestellt:
Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma bzw. unter einem gemeinsamen Firmennamen (mit mindestens zwei Kaufleuten) richtet. Für Gesellschaftsschulden haften die OHG-Gesellschafter und -Gläubiger unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen).
Zur OHG-Gründung ist kein Startkapital erforderlich. Eine Offene Handelsgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Im Gegensatz zur sehr ähnlich angelegten GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gibt es viel ausführlichere Buchführungspflichten.
Sollte das Betriebsvermögen nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten zu bedienen, haftet jeder OHG-Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen. Dies stellt für Gesellschafter ein hohes Risiko dar. Die Haftung einer OHG ist nicht nur unbeschränkt, sondern auch unmittelbar und solidarisch. Bei unmittelbarer Haftung können sich Gläubiger direkt an einen der OHG-Gesellschafter wenden, um Forderungen einzutreiben. Bei solidarischer Haftung hat der ein OHG-Gesellschafter Ansprüche gegenüber seinen Mitgesellschaftern, die sich anteilig an den von ihm beglichenen Forderungen beteiligen müssen.
Grundsätzlich ist in der OHG die Geschäftsführung auf die Gesellschafter aufgeteilt und alle haben diesbezüglich dieselben Rechte und Pflichten. Die OHG wird in der Regel gemeinsam geführt. In dem Fall, dass ein Nicht-Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen soll, muss diesem entsprechend eine Prokura erteilt werden. Sowohl bei der Geschäftsführung nach Innen als auch bei der Vertretung der OHG nach Außen haben alle Gesellschafter die Berechtigung zur Einzelgeschäftsführung bzw. -vertretung. Allerdings ist bei außergewöhnlichen Geschäften der gemeinsame Beschluss aller Gesellschafter der OHG von Nöten.
Die OHG-Gewinnverteilung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen im HGB oder individueller Festlegungen im Gesellschaftsvertrag. Jedem OHG-Gesellschafter gebührt aus gesetzlicher Sicht ein Vorzugsgewinnanteil von 4% seines Kapitalanteils. Der Gewinn einer OHG, der über die 4% hinausgeht, wird nach Köpfen verteilt. Sollte der erwirtschaftete Gewinn nicht für die festgelegte Gewinnverteilung in der OHG ausreichen, werden die Prozente entsprechend angepasst.
Gewinnverteilung in der OHG - Beispiel:
Bei einem Gesamtgewinn von 40.000 € und den Kapitaleinlagen der Gesellschafter von 25.000 €, 50.000 € und 100.000 € ergibt sich folgende beispielhafte Gewinnverteilung dieser OHG:
Gesellschafter | (Kapital-) Einlage | Gewinnanteil: 4% der Einlage | Restgewinn Verteilung | Gewinn-verteilung Gesamt |
Gesellschafter A | 25.000 € | 1.000 € | 11.000 € | 12.000 € |
Gesellschafter B | 50.000 € | 2.000 € | 11.000 € | 13.000 € |
Gesellschafter C | 100.000 € | 4.000 € | 11.000 € | 15.000 € |
Auch für Verluste gilt die „Kopfteilung“. Gewinne und Verluste der OHG werden dem Kapitalanteil hinzu- bzw. abgerechnet. Oft dient hierzu ein Sonderkonto. Soweit keine anderweitige Begrenzung festgelegt wird, können auch Gesellschafter-Entnahmen oder Auszahlungen in Höhe von max. 4% des eigenen Kapitalanteils im letzten festgestellten Geschäftsjahr erfolgen.
Die Gründung einer OHG bringt für alle Gesellschafter ein hohes Risiko mit sich, da jeder Gesellschafter in vollem Maße – auch mit Privatvermögen – haftet. Zur OHG-Gründung müssen sich mindestens zwei Gesellschafter (Gründer) zusammenfinden. Auch juristische Personen können OHG-Gesellschafter sein. Ein Mindestkapital für die Unternehmensgründung ist bei einer OHG gesetzlich nicht vorgesehen. Das Einlagekapital und dessen Verteilung wird jedoch in der Regel im OHG-Gesellschaftervertrag festgehalten. Gesellschafter können auch im Rahmen der Beteiligungsfinanzierung neue Kapitaleinlagen als Finanzierungsmittel in die Gesellschaft bringen.
Die Gründung einer OHG bedarf in der Regel einen Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten OHG-Gesellschaftern. Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag in der OHG formfrei, die schriftliche Form ist aber aus rechtlicher Sicht empfehlenswert. Der Gesellschaftsvertrag muss unter anderem den gemeinsamen Zweck der OHG, sowie die Vereinbarungen zu Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnissen der OHG beinhalten.
Folgende Themen werden im Gesellschaftsvertrag der OHG festgehalten:
Die Offene Handelsgesellschaft muss zur notariellen Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung einer OHG erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bereich die OHG ihren Sitz hat. Der Vorteil hierbei ist, dass gleichzeitig der Name bzw. die Firma der Gesellschaft geschützt wird. Ein Geschäftskonto für die Offene Handelsgesellschaft ist erforderlich. Mit dem Handelsregisterauszug erfolgt die Anmeldung beim Gewerbeamt. Das Finanzamt vergibt – nach Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – die OHG-Steuernummer.
Wenn eine OHG nicht weiter fortbestehen soll oder Gesellschafter nicht mehr Teil davon sein möchten, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten für das Ausscheiden oder Auflösung einer OHG.
Die Auflösung der OHG kann durch verschiedene Ereignisse hervorgerufen werden. Wurde die OHG beispielsweise nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so wird sie nach Ablauf der Zeit wieder aufgelöst. Darüberhinaus können der Beschluss der Gesellschafter, sowie gerichtliche Entscheidungen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vermögen der Gesellschafter die Auflösung der OHG verursachen.
Das Ausscheiden von Gesellschaftern einer OHG ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich. Gründe für das Ausscheiden aus der OHG können unter anderem sein:
Der Ausstieg eines Gesellschafters wird im Gesellschaftsvertrag der OHG festgehalten.
Auch die Umwandlung einer OHG kann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen wächst und die Haftung beschränkt werden soll. Hierfür bietet sich die Umwandlung der OHG in eine GmbH an. Jedoch sollte bedacht werden, dass die persönliche Nachhaftung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Umwandlung noch bestehen bleibt.
Die OHG als Rechtsform hat sowohl Vorteile, als auch Nachteile. In welcher Rechtsform gegründet werden sollte, hängt von vielen Umständen ab. Nachfolgend sind die Vorteile und Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft übersicht dargestellt.
Weitere Informationen zur Rechtsform Offene Handelsgesellschaft (OHG) finden Sie unter www.existenzgruender.de.
* Unternehmensform UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Spezialfall: Rechtsform eG (Eingetragene Genossenschaft)