Was ist eine KG? Die Abkürzung KG steht für die Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Diese zählt, wie die GbR und die OHG, zu den Personengesellschaften. Die Rechtsform der KG ist besonders für Gründer interessant, die Gesellschafter mit zusätzlichem Kapital mit einbeziehen möchten und dennoch einziger Entscheidungsträger bleiben wollen. Die Kommanditgesellschaft ist deshalb so beliebt, da sich die Befugnisse und die Haftung der Gesellschafter sauber voneinander trennen lassen. In der Regel besteht die Kommanditgesellschaft aus einem oder mehreren Komplementären und Kommanditisten (weiteren Gesellschaftern).
Nachfolgend sind alle wichtigen Informationen zur Rechtsform der KG zusammen gefasst:
Das Besondere an der Kommanditgesellschaft ist einfach erklärt: Die zwei verschiedenen Gesellschafterarten. Der Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist in der KG definiert die Rechtsform. Der Komplementär führt die Geschäfte, während die Kommanditisten generell von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Des Weiteren vertritt der Komplementär die Kommanditgesellschaft nach außen, während die Kommanditisten auch von der Vertretungsmacht generell ausgeschlossen sind.
Der Name einer KG ist die Firma. Mittels dieser tritt die Kommanditgesellschaft im Geschäftsverkehr auf und ist im Handelsregister eingetragen. Wichtig ist, dass die Firma der KG den Rechtsformzusatz "KG" oder "Kommanditgesellschaft" enthält, sowie Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt. Darüber hinaus kann die Unternehmensbezeichnung aus einer Namens-, Sach- oder Phantasiefirma bestehen.
Für die Gründung einer KG ist keine Mindestsumme als Startkapital vorgeschrieben. Es bedarf jedoch mindestens eines Komplementärs und eines Kommanditisten, um die Kommanditgesellschaft gründen zu können. Im Rahmen der Gründung muss die KG im Handelsregister eingetragen werden. Dafür ist es zwingend notwendig, dass alle Gesellschafter beim Notar erscheinen. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei.
Die Haftung in der KG ist zwischen den verschiedenen Gesellschafterarten unterschiedlich. Während der Komplementär unbeschränkt mit dem Betriebsvermögen und seinem Privatvermögen haftet, ist die Haftung der Kommanditisten auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt. Die Haftung des Komplementär lässt sich jedoch durch die Gründung einer GmbH und Co. KG beschränken. Es sollte aber bedacht werden, dass die Haftungsbegrenzung der Kommanditisten erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister in Kraft tritt.
Wer die Geschäftsführung in der KG übernehmen darf, hängt ebenfalls von der Gesellschafterart ab. Die Kommanditisten sind gesetzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben lediglich ein Kontrollrecht, beispielsweise beim Jahresabschluss. Somit liegt die Geschäftsführung alleinig bei den Komplementären, wobei jeder komplementäre Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt ist. Bei besonders riskanten Geschäften können die Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft jedoch Widerspruch einlegen.
Auch für die Vertretung der KG im Außenverhältnis, beispielsweise gegenüber Kunden oder Lieferanten, gilt, dass jeder Komplementär allein dazu berechtigt ist. Die Kommanditisten sind gesetzlich von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen. Da ihre Haftung beschränkt ist, ist auch ihr Risiko geringer.
Zu den Vorteilen einer KG gehören:
Dem gegenüber stehen die Nachteile der KG:
* Unternehmensform UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Spezialfall: Rechtsform eG (Eingetragene Genossenschaft)