Die Firma ist nach § 17 HGB (Handelsgesetzbuch) der Name unter dem ein Kaufmann oder ein Unternehmen die Geschäftsbeziehungen betreibt. Je nach Rechtsform gibt es dabei wesentliche Unterschiede in den Ge- und Verboten.
Die Definition der Firma im Rechtssinne ist zu unterscheiden von dem umgangssprachlichen Gebrauch des Begriffs. Allgemein wird der Begriff Firma häufig auch mit einem Unternehmen oder Betrieb gleich gesetzt, während er gemäß der Definition im Rechtssinne nur den Unternehmensnamen beschreibt.
Die Firmenarten beschreiben die Möglichkeiten, wonach der Name eines Unternehmens gewählt werden kann. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten: Sach-, Personen- und Fantasiebezeichnungen, sowie die gemischten Formen.
Nachfolgend sind alle Firmenarten nocheinmal kurz erläutert, sowie einige Beispiele für jeden Firmenart aufgelistet.
Die Sachfirma
Bei der Wahl einer Sachfirma werden Branchenbezeichnungen bzw. die Tätigkeit der Unternehmens mit in den Unternehmensnamen einbezogen. Um den Firmengrundsatz der Firmenauschließlichkeit zu erfüllen und sich von anderen Unternehmen zu unterscheiden, ist es jedoch zwingend erforderlich einen individuellen Zusatz in der Firma zu integrieren.
Die Personenfirma
Bei einer Personenfirma werden die Namen von einer oder mehreren Personen in der Unternehmensbezeichnung verwendet. Dabei kann sowohl der komplette Name, als auch nur der Familienname integriert werden.
Die Fantasiefirma
Eine Fantasiefirma besteht zumeist aus erfundenen Bezeichnungen oder Buchstabenkombinationen, die häufig auch Markennamen sind. Obwohl die Unternehmensbezeichnung keinen Hinweis auf die Unternehmenstätigkeit enthält, wird die Fantasiefirma oft so gewählt, dass sie eine Assoziation für die angesprochene Zielgruppe ermöglicht.
Die gemischte Firma
Bei der gemischten Firma werden die Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen miteinander kombiniert. So kann die Firma eines Unternehmens beispielsweise eine Mischung aus dem Namen und der Unternehmenstätigkeit sein.
Beispiele für eine Sachfirma sind unter anderem:
Zu den Beispielen einer Personenfirma zählen:
Beispiele für eine Fantasiefirma können die Folgenden sein:
Bei der Wahl der Firma für ein Unternehmen muss auf die verschiedenen Firmen-Grundsätze geachtet werden. Die wichtigsten sind nachfolgend kurz erläutert und sollten bei der Unternehmensgründung bedacht werden.
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt folgendes: Der Unternehmensname dient zur Identifikation desselbigen, deshalb ist es wichtig, dass sich jede Firma von den anderen unterscheidet. Nur so können Verwechslungen größtmöglich vermieden werden.
Gemäß § 18 HGB (Handelsgesetzbuch) muss die Firma die Wahrheit widerspiegeln und darf darüber hinaus auch keine Angaben enthalten, die hinsichtlich der wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse irreführend sein können. Zudem ist festgelegt, dass beispielsweise eine OHG oder KG, in der keine natürliche Person haftet, einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung in der Firma integrieren muss. Das zusammen stellt den Grundsatz der Firmenwahrheit dar.
Im Rahmen des Grundsatzes der Firmenklarheit ist festgelegt, dass der Unternehmensname nicht zu falschen Schlussfolgerungen führen darf.
* Unternehmensform UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Spezialfall: Rechtsform eG (Eingetragene Genossenschaft)