Die Abkürzung eG steht für die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Als Spezialfall zählt die eingetragene Genossenschaft weder zu den Kapitalgesellschaften, noch zu den Personengesellschaften. Jedoch gibt es, ähnlich zu den Personengesellschaften, auch für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft kein Mindestkapital. Trotzdem wird geprüft, ob genügend Eigenkapitalausstattung vorhanden ist.
Die eingetragene Genossenschaft benötigt für die Gründung mindestens drei Gründungsmitglieder. Zudem benötigt es für die eG-Gründung eine Satzung, in welcher unter anderem festgehalten wird, wie hoch die Genossenschaftsanteile sind oder in welcher Art die Generalversammlung abgehalten wird. Ein Mindestkapital ist für die Gründung der eingetragenen Genossenschaft nicht notwendig.
Als juristische Person ist die Haftung der eingetragenen Genossenschaft auf ihr Vermögen beschränkt. Die Haftung der Mitglieder kann durch den Ausschluss der Nachschusspflicht in der Satzung auf die Höhe der Genossenschaftsanteile beschränkt werden.
Eine eingetragene Genossenschaft wird nicht ins Handelsregister, sondern ins Genossenschaftsregister eingetragen. Das Genossenschaftsregister offenbart als öffentliches Register die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaften. Zum Beispiel sind die folgenden Informationen zu eingetragenen Genossenschaften im Genossenschaftsregister zu finden:
Die eingetragene Genossenschaft hat sowohl Vorteile als auch Nachteile.
Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft kommt mit einigen Vorteilen einher. So gilt die eingetragene Genossenschaft beispielsweise als demokratische Rechtsform, da jedes Genossenschaftsmitglied unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung ein Stimmrecht mit einer Stimme. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Haftung der Mitglieder auf die Genossenschaftsanteile beschränkt wird und kleinere Genossenschaft haben vereinfachte Bestimmungen zur Jahresabschlussprüfung. Ein weiterer großer Vorteil der eingetragenen Genossenschaft stellt das Identitätsprinzip der Mitglieder dar.
Zu den Nachteilen einer eingetragenen Genossenschaft zählt unter anderem, dass es mindestens 3 Mitglieder für die Gründung bedarf, die gemeinsam eine schriftliche Satzung aufstellen. Darüber hinaus muss die Gründung der eingetragenen Genossenschaft in Zusammenarbeit mit dem genossenschaftlichen Prüfverband erfolgen.