BGB-Gesellschaft / GbR: Gründung, Haftung, Vorteile und Nachteile 

Rechtsform der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - BGB-Gesellschaft

Die Rechtsform GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft oder GdbR), gehört zu den Personengesellschaften. Eine GbR Gesellschaft definiert sich als den Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die GbR besteht dabei aus mindestens zwei Gesellschaftern und kann schnell, kostengünstig und ohne Startkapital gegründet werden. Alle BGB Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Die GbR als Rechtsform eignet sich sehr gut für „unkomplizierte“ Geschäftspartnerschaften. Besondere Formalitäten sind für die GbR-Gründung nicht erforderlich.

Die GbR Gründung – Aufteilung der GbR Gesellschafter

Die rechtlichen Grundlagen für die sog. BGB-Gesellschaft GbR sind in den Paragraphen §§ 705 BGB - 740 BGB geregelt. Für die GbR-Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Dabei muss ein Teil der GbR Gesellschafter zwingend eine natürliche Person sein. Der andere Teil der GbR Gesellschafter kann hingegen auch eine juristische Person (z.B. ein anderes Unternehmen) sein. Sobald sich die Partner zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, entsteht die BGB Gesellschaft. Eine Anmeldung der GbR im Handelsregister findet nicht statt. Bei der GbR Gründung ist dabei zudem noch das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft zu beachten. Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss jeder GbR Gesellschafter ein Gewerbe angemeldet haben. Freiberufliche Tätigkeiten bedürfen keiner Anmeldung beim Gewerbeamt, es muss jedoch eine GbR-Steuernummer beim Finanzamt beantragt werden.

Formlos & einfach - der GbR Gesellschaftervertrag

Bei der BGB Rechtsform sind für die Gründung keine besonderen Formalitäten erforderlich. In einem formlos aufzusetzenden Gesellschaftervertrag werden i.d.R. die gegenseitigen Verpflichtungen der GbR Gesellschafter festgelegt und Regeln zum entsprechenden Ausscheiden aus der BGB Gesellschaft getroffen.

Aufgepasst: Werden Immobilien oder Grundstücke mit in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, ist der Gesellschaftsvertrag in Schriftform erforderlich.

GbR Gesellschaftervertrag - Die Inhalte

Folgende Punkte sollten grundsätzlich in einem Vertrag der BGB Gesellschaft geregelt sein:

  • Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftsführung und Vertretungsberechtigungen
  • Unternehmenszweck und Ziel(e)
  • Haftungsrisiken
  • Verwendung von Gewinnen
  • Regelungen zu Privatentnahmen und zur Verteilung von Gewinnen und Verlusten
  • Informationspflichten
  • Kontrollrechte
  • Wettbewerbsverbote für die GbR Gesellschafter
  • Veräußerung von GbR-Anteilen
  • Regelung für das Ausscheiden der GbR Gesellschafter (z.B. durch Tod)

Kein Firmenname – die richtige GbR Bezeichnung

Im Rahmen der GbR Gründung kann der Name der Gesellschaft frei gewählt werden. Es gibt jedoch einige Aspekte, auf die bei der Wahl des Namens der BGB Gesellschaft geachtet werden sollten. So ist es verpflichtend, dass am Ende des Unternehmensnamen die Rechtsform mit dem Zusatz „GbR“ angegeben wird und die Namen der GbR-Gesellschafter enthalten sind. Da die Rechtsform BGB nicht im Handelsregister eingetragen wird, gilt sie juristisch gesehen nicht als Firma und trägt nur eine Unternehmensbezeichnung. Da die Gesellschafter aufgrund dessen auch nicht im Handelsregister nachgelesen werden können, müssen die Namen der GbR Gesellschafter im Unternehmensname mit angegeben werden.

Für den Namen der Gesellschaft kommen dabei neben den Personennamen zusätzlich auch Sachnamen oder Fantasienamen in Frage. Bei der Angabe der Personennamen müssen zwingend die Nachnahmen der GbR Gesellschafter verwendet werden. Die Nennung der Vornamen ist hingegen optional. Im Bereich der Sachnamen kann die BGB Gesellschaft entsprechende Branchenbezeichnungen enthalten, die gleichzeitig auf das Tätigkeitsfeld dieser verweisen. Als letzte Möglichkeit kann die GbR Bezeichnung auch auf einem Fantasienamen basieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass dieser nicht irreführend ist.

Haftung in der GbR

In einer GbR erfolgt die Haftung unmittelbar, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich ein Gläubiger der GbR an jeden der GbR Gesellschafter wenden kann, um die Leistung ganz oder zu einem Teil einzufordern. Als Teile einer Personengesellschaft haften also alle GbR Gesellschafter unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er jedoch einen anteiligen Ausgleich von den anderen Gesellschaftern verlangen, soweit nichts anderes im Gesellschaftervertrag festgelegt worden ist.

Eine Haftungsbeschränkung ist generell schwierig 

Eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag oder in den AGB ist generell schwierig und derartige Versuche wurden vom BGH bisher abgelehnt. Die Haftung eines BGB Gesellschafters ist auch nach dem Ausscheiden aus der BGB Gesellschaft noch möglich, wenn die Gesellschaftsschulden vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Diese müssen jedoch innerhalb von 5 Jahren ihm gegenüber geltend gemacht werden.

Steuerpflichten einer BGB Gesellschaft

Eine BGB Gesellschaft, die als Gewerbebetrieb geführt wird, muss Gewerbesteuer entrichten. Einkommensteuer und Körperschaftssteuer muss die GbR als Gesellschaft jedoch nicht zahlen. Lediglich die BGB Gesellschafter (als natürliche Person) müssen Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen und ihren Gewinnanteil versteuern.  Die Höhe der zu entrichtenden Einkommenssteuer hängt dabei vom Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters ab. Darüber hinaus muss die BGB Gesellschaft auch eine Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen abgeführt werden.

Vorteile & Nachteile einer BGB Gesellschaft im Überblick

Vorteile einer GbR

Als einfachste Form einer Personengesellschaft, bietet die GbR eine schnelle und einfache Möglichkeit für natürliche Personen mit einem Unternehmen in die Selbstständigkeit zu starten und eine Gesellschaft zu gründen. Vorteilhaft ist dabei auch vor allem, dass für die Gründung einer GbR kein Mindest-Stammkapital vorgeben wird oder zwingend notwendig ist. Während die BGB Gesellschafter eine hohe Mitbestimmungsmöglichkeit haben, entsteht jedoch kaum bürokratischer Aufwand, da es weder eine Buchführungspflicht noch eine Bilanzierungspflicht für die GbR Rechtsform gibt.

Nachteile einer GbR

Ein großer Nachteil der BGB Gesellschaft ist jedoch, dass die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften. Dem erhöhten Risiko in Bezug auf die Haftung als BGB Gesellschafter sollte man sich also bewusst sein. Darüber hinaus bürgt auch die einfache Auflösung der GbR ein gewisses Risiko. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht entsprechende Regelungen getroffen werden, kann die GbR bereits durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst werden. Auch in Bezug auf die Unternehmensbezeichnung hat die BGB Gesellschaft gewisse Nachteile gegenüber anderen Rechtsformen. So erhält die GbR keine Firmierung und muss zwingend die Namen der Gesellschafter in der Bezeichnung innehaben.

Zusammenfassung - die BGB Gesellschaft im Überblick

Die BGB Rechtsform bietet für die Gesellschafter sowohl Vor- als auch Nachteile. Die Gründung einer BGB Gesellschaft ist einfach und unkompliziert und bedarf in vielen Fällen nicht einmal eines schriftlichen Gesellschaftervertrages. Mit der unbegrenzten und gesamtschuldnerischen Haftung in der GbR gehen die Gesellschafter jedoch auch ein hohes Risiko ein, welches bei der Gründung bereits mit bedacht werden sollte. Weitere mögliche Rechtsformen sind in der folgenden Übersicht aufgelistet.