Satzung der Oskar-Patzelt-Stiftung
Die Satzung der Oskar-Patzelt-Stiftung, eingetragen im Stiftungsregister des Regierungsbezirkes Leipzig unter Nr. 2/1998
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Oskar-Patzelt-Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen sowie Vorhaben, die geeignet sind, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu popularisieren sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Menschen, sich den Herausforderungen der Zukunft zu stellen, unterstützt.
2. Die Förderung von Maßnahmen, die die Förderung von sozialem und kulturellem Engagement als hohen Wert unserer demokratischen Gesellschaft zum Ziel haben.
3. Die Förderung von Vorhaben, die der Ausbildung junger Menschen und der Sicherung dafür notwendiger Rahmenbedingungen dienen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Zustiftungen sind zulässig.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden. soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das Jahr 1998 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
Das Kuratorium
Das Präsidium
Der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(3) Natürliche, juristische oder öffentliche Personen, die den Zweck der Stiftung unterstützen, können in eine „Stifterliste" aufgenommen werden. Sie erhalten über diese Aufnahme eine Urkunde. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstandssprecher und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Vorsitzender des Vorstandes ist zu seinen Lebzeiten der Stifter. Er bestallt den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der bestallten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; Wiederbestallung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören
(2) Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, bestallt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit des Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren ein neues Vorstandsmitglied. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder; Wiederbestallung ist zulässig. Nach dem Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes auf die volle Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Vom Stifter bestallte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium, jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestallung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestallen und Sachverständige heranziehen.
§ 10 Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung (beide nicht mitgezählt) 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Besteht der Vorstand aus vier oder fünf Mitgliedern, müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein, um Beschlussfähigkeit zu sichern.
(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer im Todesfall,
a) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
b) durch Abberufung von seiten des Stifters,
c) durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
d) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestallung.
Eine erneute Bestallung ist in den Fällen a) und b) möglich. Bis zur Bestallung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall d) im Amt.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Bestallung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 10 entsprechend.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Leipzig.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilung über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Leipzig, 07.05.1998
gez. Dr. Helfried Schmidt



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